Halteverstoß

Haben Sie verkehrswidrig angehalten?

Täterprinzip

Denken Sie an das Täterprinzip!
Für den Halteverstoß haftet der Fahrer und nicht der Fahrzeughalter. Daher muss die Behörde den Fahrer ermittelt. Wenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann, dann kann der Halteverstoß auch nicht geahndet werden.

Bei Halteverstößen gibt es eine Ausnahme

Kann der Fahrer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (3 Monate) ermittelt werden (Fahrerermittlung) und würde der Ermittlungsaufwand unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, so werden dem Halter des Fahrzeuges gemäß § 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt, aber nicht der Verstoß! Die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf etwa 23,50 EUR.

Definition

Das Halten wird nach der StVO als ein freiwilliges Stehen des Fahrzeugs verstanden. Das Stehen vor einer roten Ampel oder vor einem Bahnübergang oder im Stau gilt nicht als halten, sondern als warten. Das „Liegenbleiben“ aufgrund eines technischen Defektes ist nicht als Halten zu werten.

Entscheidend ist, dass der Fahrzeugführer

  • sein Auto nicht verlässt und
  • nicht länger als drei Minuten stehen bleibt.

Andernfalls würde dieser Tatbestand als Parken aufgefasst werden. § 12 Abs. 2 StVO legt fest, „wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“.

Absolutes Halteverbot

Bei einem „absoluten Halteverbot“ ist nicht nur das Parken, sondern auch das kurzzeitige Halten streng verboten.

Eingeschränktes Haltverbot

Gilt hingegen ein eingeschränktes Haltverbot, ist das Halten bis drei Minuten erlaubt. Das Parken im eingeschränkten Halteverbot ist verboten.

Sonstiges Halteverbot

Doch nicht nur dort, wo ein Schild ein Halteverbot ausweist, ist das Halten verboten, sondern auch an folgenden Stellen:

  • an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und den dortigen Seitenstreifen
  • auf Fahrbahnen mit Dauerlichtzeichen sowie auf mit weißen Pfeilen markierten Fahrbahnen
  • auf Fußgängerüberwegen sowie 5 Meter davor und dahinter
  • innerhalb eines Kreisverkehrs
  • an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie 15 Meter vor und hinter den Haltestellenzeichen
  • an Taxiständen
  • auf Sperrflächen
  • bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen, falls durch das Parken oder Halten verdeckt werden

Ausnahmen

Halteverbote gelten nicht zwangsläufig für jeden Verkehrsteilnehmer. Eindeutige Zusatzzeichen unter dem Parkverbotsschild oder Halteverbotsschild machen diese Ausnahmen deutlich. Je nach Zusatz gelten die Verkehrszeichen für:

  • Schwerbehinderte mit Parkausweis
  • Anwohner mit Parkausweis
  • Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs
  • Einsatzfahrzeuge der Polizei

Welche Maßnahmen drohen?

In der Regel müssen Sie bei einer Missachtung eines Haltverbots mit einem Verwarnungsgeld zwischen 10 Euro bis 35 Euro rechnen.

Keine Kostenerstattung

Bei der Frage, ob wegen eines Halt- oder Parkverstoßes ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, ist zu beachten, dass bei die meisten Rechtsschutzversicherer entsprechende Fälle vom Versicherungsschutz ausgenommen haben. Die Rechtsschutzversicherung ist also nicht eintrittspflichtig, sofern es sich um Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes handelt.

Der Betroffene muss dann die beim Rechtsanwalt entstehenden Gebühren und die sonstigen Verfahrenskosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Die anfallenden Kosten übersteigen dabei den Betrag für das Verwarnungsgeld um ein Vielfaches und sind auch höher als die Kosten des Abschleppens. Es macht dann wirtschaftlich keinen Sinn, sich wegen eines Halt- oder Parkverstoßes anwaltlich vertreten zu lassen. Selbst wenn der Rechtsanwalt eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, ist nicht gewährleistet, dass die von dem Betroffenen zu zahlenden Rechtsanwaltskosten erstattet werden.

Hierzu wie folgt:
Amtsgericht Lingen vom 13.02.2009 – 22 OWi 218/08

Mit Bescheid vom 06.03.2008 erließ der Landkreis E. gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid über ein Bußgeld in Höhe von 5,- Euro. In dem Bescheid wurde der Betroffenen ein Verstoß gegen § 13 StVO (Falsches Parken) vorgeworfen.
Auf den hiergegen eingelegten Einspruch wurde die Betroffene nach Durchführung der Hauptverhandlung am 07.11.2009 durch das Amtsgericht Lingen auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen auferlegt wurden, freigesprochen.

Der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 25.11.2008 wurde vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Lingen unter Bezugnahme auf § 109 a OWiG und entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors zurückgewiesen.

Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die durch die Beauftragung des Verteidigers angefallenen Kosten sind vorliegend im Hinblick auf § 109 a Abs.1 OWiG keine notwendigen Auslagen. Für die Betroffene war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht geboten, da vorliegend Sach- und Rechtslage sehr einfach gelagert waren. Es ging allein darum, ob die Behauptung des Betroffenen, im Besitz eine entsprechenden Parkschein gelöst und sichtbar in das im Fahrzeug gelegt zu haben, zutreffend war. Diese einfache Sach- und Rechtslage wurde nicht dadurch schwierig, dass die Verwaltungsbehörde der Betroffenen offenbar nicht glaubte und im gerichtlichen Verfahren 2 Zeugen gehört wurden. Dies belegt auch die Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt nur 20 Minuten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Betroffene nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Einlassung im Einspruchs- und im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren ebenso selbstständig vorzubringen wie sie es im Anhörungsverfahren getan hatte. Es bedurfte insbesondere auch nicht der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, um – nach Einlegung des Einspruchs – eine Kopie des Parkscheins zu übersenden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sache für die Betroffene eine solche Bedeutung hatte, dass die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin geboten war.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich die Erstattungsfähigkeit der Verteidigerkosten auch nicht aus Billigkeitserwägungen heraus. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Verfahren von Seiten der Verwaltungsbehörde unnötig verkompliziert worden sei soll.