Straftaten

Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Körperverletzung, Raub

Eine rechtswidrige schuldhafte Tat

Eine Straftat ist die konkrete, den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichende rechtswidrige und schuldhafte Tat. Die Prüfung, ob eine Straftat vorliegt, besteht aus vier Teilen:

  1. Objektiver Tatbetsand des Gesetzes
  2. Subjektiver Tatbestand des Gesetztes
  3. Rechtswidrigkeit der Handlung;
  4. Schuld des Straftäters.

Eine Straftat liegt daher unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Die Tat muss im Strafgesetzbuch oder im Nebenstrafrecht (z.B. Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz oder Tierschutzgesetz etc.) als verbotene Tat beschrieben und mit Strafe (keine Geldbuße) bedroht sein.
  • Die Handlung muss ohne Rechtfertigungsgründe (wie etwa Notwehr) erfolgt sein.
  • Der Täter muss bei vollem Bewusstsein, also schuldhaft gehandelt haben. Er muss fähig sein, das Unrecht der Tat einzusehen (siehe „Schuldfähigkeit“).

1. Objektiver Tatbestand

Im objektiven Tatbestand werden die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Delikts geprüft. Neben einer tatbestandsmäßigen Handlung, einem dementsprechenden Erfolg und sonstigen deliktsspezifischen Tatbestandsmerkmalen ist innerhalb des objektiven Tatbestands insbesondere die Kausalität und die Objektive Zurechnung festzustellen, die jeweils ungeschriebene Tatbestandsmerkmale darstellen. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind der jeweiligen Norm zu entnehmen. Die Kausalität hat zur Aufgabe einen „naturgesetzlichen“ Zusammenhang zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg herzustellen. Es wird also festgestellt, ob der Erfolg gerade durch die Handlung eingetreten ist.

2. Subjektiver Tatbestand

Es ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, soweit das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Der Vorsatz muss sich als subjektives Element auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken. Wird auch nur eine objektive Tatbestandsvoraussetzung nicht vom Vorsatz erfasst, ist eine Strafbarkeit des Täters aus der besagten Norm zu verneinen. Dies ergibt sich bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wonach der Vorsatz entfällt, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Der subjektive Tatbestand bei Vorsatztaten beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung des Vorsatzes des Täters. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei einigen Straftatbeständen können weitere „sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale“ hinzutreten. Beispielhaft sei hier insbesondere die Zueignungsabsicht beim Diebstahl sowie die Bereicherungsabsicht beim Betrug zu nennen.

3. Rechtswidrigkeit der Handlung

Im Strafrecht kann eine Handlung entweder gerechtfertigt oder rechtswidrig sein. Sollte die die Handlung rechtswidrig sein, wird sie als Verstoß gegen die bestehende Rechtsordnung, angesehen. Die Rechtswidrigkeit wird nach durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind folgende Rechtfertigungsgründe verankert:

  • Notwehr, § 32 StGB
  • rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
  • Einwilligung in eine Körperverletzung, § 228 StGB

Eine Einwilligung in ein Delikt gegen die Person des Einwilligenden ist grundsätzlich jedoch ebenso möglich. Darüber hinaus können die Notwehr und die Notstände aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) herangezogen werden.

4. Schuld des Straftäters

Im strafrechtlichen Sinne versteht man unter Schuld das persönliche Dafürkönnen für das begangene Unrecht (sog. Unrechtsbewusstsein bzw. individuelle Vorwerfbarkeit).
Die Schuld ist – neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit die dritte zwingende Voraussetzung für die Verwirklichung eines Straftatbestandes sowie einer Ordnungswidrigkeit. In Deutschland gilt nämlich der Schuldgrundsatz „nulla poena sine culpa“ [Latein: „Keine Strafe ohne Schuld“]. Demzufolge muss jeder, der schuldlos handelt, straffrei bleiben.

Nach § 19 StGB ist grundsätzlich jede Person schuldfähig, die das 13. Lebensjahr beendet hat, mithin also mindestens 14 Jahre alt ist. Für Jugendliche (bis 18 Jahre) und in der Regel auch für Heranwachsende (bis 21 Jahre) gilt jedoch das Jugendstrafrecht nach § 1 Absatz 2 JGG.

Eine verminderte Schuldfähigkeit kommt nach § 21 StGB dann in Betracht, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.

Eine verminderte oder vollständige Schuldunfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB kann auch durch Alkohol- oder Drogenkonsum herbeigeführt werden. Der praktisch wichtigste Fall sind solche akute Intoxikationspsychosen, die also als exogene Psychosen unter die krankhaft seelischen Störungen fallen.

Die Schuldfähigkeit richtet sich bei Alkoholkonsum dann nach der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK):

  • BAK unter 2 Promille: volle Schuldfähigkeit;
  • BAK zwischen 2 und 3 Promille: verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB;
  • BAK über 3 Promille: Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB;

Wer während der Tatbegehung schuldunfähig im Sinne der §§ 20 und 21 StGB war, kann nicht wegen dieser Tat verurteilt werden. Es besteht allerdings für das Gericht die Möglichkeit, die schuldunfähigen Täter nach den §§ 63 und 64 StGB in den Maßregelvollzug unterzubringen. Neben der Sicherung der Täter vor der Allgemeinheit steht beim Maßregelvollzug auch die Besserung im Vordergrund. So soll in der Einrichtung eine sinnvolle Therapie für die Patienten gewährleistet werden. Im Idealfall soll so eine vollständige Rehabilitation ermöglicht werden, sodass die früheren Täter sich in Zukunft straffrei verhalten.

Zuständig im Strafverfahren ist im sog. Ermittlungsverfahren zunächst die Staatsanwaltschaft. Besteht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten, so erhebt die Staatsanwaltschaft gem. § 170 Absatz 1 StPO Anklage vor dem zuständigen Strafgericht, anderenfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ein. Erst mit der erhobenen Anklage geht die Verfahrensherrschaft auf das zuständige Strafgericht über.

Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 1 Ab. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sind Ordnungswidrigkeiten hingegen solche rechtswidrige und grundsätzlich vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen und die Ahndung einer Geldbuße zulassen. Ordnungswidrigkeiten sind lediglich geringfügigere Gesetzesübertretungen, die (noch) nicht den Unrechts-Charakter einer Straftat erfüllen und vor allem nur mit einer Geldbuße belegt sind (nicht wie bei Vergehen oder Verbrechen), kleiner Bruder des Strafrechts.

Zuständig für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren sind zunächst die Verwaltungsbehörden. Sollte eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, so erlässt die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene einen Einspruch erheben kann. Erst dann wird, sollte die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknehmen, die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, welche die Angelegenheit dann dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegt.

Eine Geldstrafe ist nicht mit einer Geldbuße gleichzusetzen, da sie regelmäßig weitreichendere Folgen nach wie zieht, wie zum Beispiel einen Eintrag der Straftat in das Bundeszentralregister. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsvorschriften (insb. §§ 315c, 316 StGB) kommt als Nebenstrafe das Fahrverbot (vgl. § 44 StGB) oder als Maßregel der Besserung und Sicherung die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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