Fahreignungsregister

Welche Aufgabe hat das Fahreignungsregister?

Allgemeines

Das Fahreignungs-Bewertungssystem soll einen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten.

Mindestens 60 €

Danach werden für begangene Verkehrsverstöße Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, sofern eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt und eine Geldbuße von mindestens 60 € oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. In der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung ist geregelt, welche Anzahl von Punkten für die einzelnen Verstöße einzutragen ist. Seit dem 01.05.2014 werden für eine Tat entweder 1, 2 oder 3 Punkte eingetragen. Es umfasst nicht mehr 18, sondern insgesamt nur noch bis zu 8 Punkte. Das altbekannte Verkehrszentralregister (VZR), in dem die Punkte gespeichert werden, wurde in das Fahreignungsregister (FAER) umbenannt.

Ich hole für Sie kostenlos Auskunft aus dem Fahreignungsregister ein. Ich stelle für Sie unentgeltlich einen Antrag, damit Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Eintragungen erteilt werden.

Was in das FAER aufgenommen wird, ist in § 28 StVG geregelt. Im Wesentlichen werden die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden erfasst, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen, sowie Entscheidungen der Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 60 € oder mit einem Fahrverbot ahnden sowie die Entscheidungen von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen. Somit führt nicht jeder Verstoß zu einem Eintrag in das FAER.

Verwarnungen und Ordnungswidrigkeiten unter 60 Euro bleiben unberücksichtigt.

Für eine Punktwertung im Fahreignungs-Bewertungssystem muss zum einen eine Auflistung der Zuwiderhandlung in der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliegen sowie bei Ordnungswidrigkeiten zum anderen die verhängte Geldbuße mindestens 60 € betragen.

Wachsam sein

Je nachdem, wie viele Punkte Sie in Flensburg bereits angesammelt haben, drohen Konsequenzen. Es stellt sich die Frage, mit welchen Maßnahmen und Konsequenzen Sie bei welchem Punktestand zu rechnen haben. Da der Führerschein bereits bei 8 Punkten entzogen wird, gilt es, insgesamt wachsam zu sein und sich über mögliche Konsequenzen und Gegenmaßnahmen rechtzeitig zu informieren.

Jeder Punkt wiegt bei lediglich 8 Punkten umso schwerer.

Sie haben ab einem Punktestand von 6 Punkten nicht mehr die Möglichkeit, im Rahmen eines Fahreignungsseminars Punkte in Flensburg abzubauen!

Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift gem. § 4 Absatz 5 Satz 1 StVG gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen:

1 bis 3 Punkten
– Vormerkung im Fahreignungsregister

4 oder 5 Punkten
– Schriftliche Ermahnung.
– Hinweis, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden kann

6 oder 7 Punkten
– Schriftliche Verwarnung
– Empfehlung der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
– Punkteabbau ist nicht mehr möglich

8 Punkten
– Fahrerlaubnis wird entzogen

Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Sehr wichtig!

Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Verwarnung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Falle der nachträglichen Maßnahme verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

  1. Ermahnung auf fünf Punkte,
  2. Verwarnung auf sieben Punkte,

Für die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar wird ein Punkt abgezogen, sofern nicht mehr als fünf Punkte in das FAER eingetragen sind. Ein Punkteabzug ist nur ein-mal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

Die in das FAER eingetragenen Entscheidungen werden nach Ablauf der in § 29 StVG genannten Fristen getilgt.

Wichtig

Aktuell verjährt jeder Punkt für sich selbst. Die Punkte verjähren unabhängig voneinander. Der Verfall wird von neuen Punkten nicht beeinflusst. Die endgültige Löschung aus dem Register erfolgt nach Ablauf einer zusätzlichen einjährigen Überliegefrist.

Fristbeginn – Rechtskraftdatum

Der Beginn der Tilgungsfrist ist seit dem 01.05.2014 einheitlich für alle Eintragungen auf das Rechtskraftdatum der Entscheidung festgelegt.

Die Länge der Tilgungsfrist richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Es gelten folgende Tilgungsfristen:

2,5 Jahren
– Verkehrsversstoß mit 1 Punkt

5 Jahren
– Verkehrsverstoß mit 2 Punkten
– Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis
– Fahreignungsseminar

10 Jahren
– Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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