Parteiverrat

Wer wird wegen Parteiverrat bestraft?

Tatbestand

Wegen Parteiverrat wird bestraft, wenn ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Rechtsanwalt

Täter des § 356 StGB kann nur ein Rechtsanwalt, ein Patentanwalt oder ein anderer Rechtsbeistand sein, somit handelt es sich um ein Sonderdelikt. Andere Rechtsbeistände sind z.B. Hochschullehrer, die nach § 138 StPO als Verteidiger auftreten sowie die Rechtskundigen, die dem Beschuldigten gemäß § 142 Abs. 2 StPO als Verteidiger bestellt wurden.

Mandatsübertragung

Dem Täter muss die Angelegenheit anvertraut worden sein, d.h. ihm muss die Rechtssache zur Wahrnehmung der Interessen Mandanten übertragen worden sein. So scheidet § 356 StGB aus, wenn der Anwalt in eigener Sache oder nicht beruflich auftritt.

Tätigwerden für beide Parteien

Die Tathandlung besteht in dem Tätigwerden für beide Parteien in der derselben Rechtssache. Es handelt sich dabei um dieselbe Rechtssache, wenn der Sachverhalt identisch ist, es sich also um denselben Streitstoff handelt. Zudem müssen dieselben Parteien beteiligt sein. § 356 StGB setzt also voraus, dass ein Interessengegensatz der beiden Parteien besteht, wie sich das für Rechtsanwälte auch ausdrücklich aus § 45 Nr. 2 BRAO ergibt.

Pflichtwidriges Dienen

Zudem muss ein pflichtwidriges Dienen vorliegen. Dienen meint dabei die gesamte berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts durch Rat und Beistand. Das Dienen ist dann pflichtwidrig, wenn der Täter einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem einer anderen Partei in derselben Sache, aber mit entgegen gesetztem Sinne, bereits Rat und Beistand gewährt hat. Ein pflichtwidriges Dienen ist ebenfalls dann gegeben, wenn der Anwalt im Rahmen zweier Mandate denselben Rechtsstandpunkt zu dem ihm anvertrauten Sachverhalt vertritt, dies aber den Interessen des ersten Mandanten zuwiderläuft.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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