Versuch

Was bedeutet Versuch?

Keine Vollendung

Ein Handeln oder Unterlassen kann auch dann strafbar sein, wenn es gar nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes gekommen ist, d.h. keine Vollendung eingetreten, sondern die Tat nur versucht worden ist.

Unmittelbares ansetzen

Nach § 22 StGB ist eine Straftat dann versucht, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat. Ein Versuch liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat alles getan zu haben glaubt, was zur Tatbestandsverwirklichung nötig ist.

Beispiel: Herr Miro hat Herrn Gero mehrere Stiche in den Brustkorb versetzt, um ihn zu töten. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ein unbeendeter Versuch liegt dann vor, wenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt hat.

Beispiel: Herr Miro schlägt Herrn Gero nieder, um ihn leichter die Brieftasche wegnehmen zu können. Herr Miro hat das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ bereits erfüllt, es liegt ein (unbeendeter) Raubversuch vor.

Tatentschluss

Einen Versuch kennzeichnet, dass der Täter den Entschluss zur Tatbegehung gefasst hat und er auf der Basis seines Tatplans der Auffassung ist, bereits Handlungen getätigt zu haben, die nach seiner Vorstellung vom Ablauf der Tat ohne wesentliche Zwischenschritte in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollen und es aus Sicht des Täters auch bereits zu einer konkreten Gefährdung des betreffenden Rechtsgutes gekommen ist.

Beispiel: Wer beim Ergreifen der Waffe noch nicht weiß, ob er schießen oder nur drohen will, hat noch keinen Tötungsvorsatz.

Verbrechen – Vergehen

§ 23 Abs. 1 StGB ordnet an, dass der Versuch eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB stets strafbar ist, der Versuch eines Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB hingegen nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt, so wie z.B. § 223 Abs. 2 StGB, der die versuchte Körperverletzung unter Strafe stellt.

Rücktritt

Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Unter den Voraussetzungen des § 24 StGB kann vom Versuch zurückgetreten werden. Ein solcher Rücktritt vom Versuch hat zur Folge, dass der Täter nicht bestraft wird.

Mehrere Beteiligte

Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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