Urkundenfälschung

Wer wird wegen Urkundenfälschung bestraft?

Tatbestand

Wegen Urkundenfälschung wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Schutzzweck des § 267 StGB ist die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit Urkunden.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar.

Urkunde

Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.

Gedankenerklärung

Entscheidend ist die menschliche Erklärung, die mechanisch verkörpert werden kann. Gedankenerklärung ist die willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter und bestimmter Zeichen durch einen Menschen.

Beweisfunktion

Eine weitere Voraussetzung für den Urkundenbegriff ist weiter, dass die verkörperte Gedankenerklärung zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Beweisbestimmung

Zum Beweis bestimmt ist eine Urkunde dann, wenn in Bezug auf sie der Wille oder das Bewusstsein besteht, sie solle zur Überzeugungsbildung über rechtlich erhebliche Tatsachen herangezogen werden.

Soweit die Beweisbestimmung weder durch den Aussteller noch durch einen Dritten getroffen wurde, liegt keine Urkunde vor.

Beispiel: private Aufzeichnungen, Notizen, Privatbriefe den Urkundenbegriff nicht.

Aussteller

Weiterhin muss die verkörperte Gedankenerklärung ihren Aussteller bezeichnen oder sonst erkennbar machen, d.h. auf eine bestimmte Person oder Behörde hinweisen, die als Urheber und Garant hinter der urkundlichen Erklärung steht.

Aussteller in diesem Sinne ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr als eigene Erklärung zugerechnet wird und von dem die Erklärung geistig herrührt.

Schreibt das Gesetz nichts anderes vor, muss die Urkunde nicht eigenhändig unterschrieben werden (NJW 1988, 2190).

Beweiszeichen

Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind nicht nur schriftliche Gedankenerklärungen, sondern auch mit einem körperlichen Gegenstand festverbundene Beweiszeichen, die eine menschliche Gedankenerklärung verkörpern, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten geeignet und bestimmt sind, zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu dienen (BGHSt 13, 239).

Beispiel
Striche auf Bierdeckeln, Prüfplakette des TÜV, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder

Unecht

Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller erkennbar ist, d.h. dann, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Für die Ausstellereigenschaft ist es unerheblich, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, es kommt vielmehr darauf an, wer geistig hinter der Erklärung steht, weil er sie tatsächlich als seine Erklärung gelten lässt und weil sie ihm auch rechtlich als eigene zurechenbar ist.

Kennzeichnend ist somit das Vorliegen einer sog. Identitätstäuschung, d.h. ein Handeln zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers.

Schriftliche Lüge

§ 267 StGB schützt nicht vor „geistigem Diebstahl“, d.h. jemand macht sich in einer Urkunde eine fremde Gedankenerklärung zu eigen, und auch nicht „schriftliche Lüge“, d.h. die Urkunde stammt zwar von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller, doch ist der Inhalt unwahr.

Beispiel: Ein inhaltlich falsches Arbeitszeugnis, dass vom Arbeitgeber aus Gefälligkeit unterzeichnet wird, ist keine unechte Urkunde.

Eine Urkunde kann echt sein, obwohl sie etwas Unwahres bezeugt.

Herstellen einer unechten Urkunde

Das Herstellen einer unechten Urkunde setzt voraus, dass eine Urkunde hervorgebracht wird, die den Anschein erweckt, von dem aus ihr erkennbaren Aussteller herzurühren.

Verfälschung

Eine Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. Nur eine echte Urkunde kann verfälscht werden, da ein Verfälschen das Vorhandensein einer Urkunde voraussetzt.

Gebraucht

Gebraucht wird eine unechte oder verfälschte Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit zur Wahrnehmung zugänglich gemacht wird.

Besonders schwerer Fall

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.
Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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