Notstand

Was ist ein Notstand?

Rechtfertigungsgrund – Entschuldigungsgrund

Ein Notstand kann in Form eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB einen Rechtfertigungsgrund darstellen oder im Falle eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB bzw. eines übergesetzlichen Notstandes einen Entschuldigungsgrund.

Rechtfertigung

Im Falle des § 34 StGB handelt der Täter aufgrund der Rechtfertigung nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig, sodass eine Bestrafung ausscheidet.

Entschuldigung

Im Falle eines entschuldigenden Notstandes bleibt die Tat rechtswidrig und der Täter ist lediglich entschuldigt, d.h. der Täter handelt ohne Schuld.

Notstandslage

Für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB muss zunächst eine Notstandslage vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder eines anderen Rechtsguts besteht.

Gefahr

Eine Gefahr liegt vor, wenn die tatsächlichen Umstände den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen.

Gegenwärtig

Diese Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Notstandshandlung

Zudem muss eine Notstandshandlung gegeben sein, was dann der Fall ist, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar war und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Erforderlichkeit

Zudem muss ein angemessenes Mittel verwendet worden sein. Nicht anders abwendbar meint, dass das eingesetzte Mittel zur Abwehr der Gefahr geeignet gewesen sein muss und es das relativ mildeste Mittel war (sog. Erforderlichkeit).

Verhältnismäßigkeit

Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass das menschliche Leben unabwägbar ist, sodass die Tötung eines Menschen, um einen anderen zu retten, nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt werden kann. Es kommt allenfalls eine Entschuldigung nach § 35 StGB oder durch einen übergesetzlichen Notstand in Betracht.

Beispiel: Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kann gerechtfertigt sein, wenn sie unerlässlich ist, um einen lebensgefährlich Verletzten in ein Krankenhaus zu bringen. Dabei kommt es entscheidend auch auf den Grad der Alkoholisierung an. Ein mittelloser Schwerkranker kann einem Millionär das für die lebensnotwendige Operation oder Kur erforderliche Geld entwenden, um seine Notlage zu beheben.

Entschuldigung

Eine Entschuldigung nach § 35 StGB setzt ebenfalls eine gegenwärtige Gefahr voraus. Diese Gefahr muss für Leben, Leib oder Freiheit des Täters selbst, eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer anderen dem Täter nahe stehenden Person (z.B. Lebensgefährte) bestehen. Der Schuldvorwurf entfällt allerdings nach § 35 Abs. 1 S. 2 StGB nicht, wenn dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis mit besonderen Gefahrtragungspflichten stand, so z.B. im Falle eines Soldaten oder Polizeibeamten.

Übergesetzlicher Notstand

Ein übergesetzlicher Notstand als Entschuldigungsgrund kommt dann in Betracht, wenn weder die Voraussetzungen des § 34 StGB noch des § 35 StGB vorliegen und sich der Täter in einer außergewöhnlichen Konfliktsituation befindet. Dabei muss er seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen treffen und sein vom Rettungszweck bestimmtes Handeln muss unter den gegebenen Umständen das einzige Mittel darstellen, noch größeres Unheil für Rechtsgüter von höherem Wert zu verhindern.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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