Raub

Wer wird wegen Raub bestraft?

Tatbestand

Wegen Raub wird bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Raub schützt sowohl das Eigentum als auch die freie Willensentschließung und Willensbetätigung. Bei der Tat handelt es sich folglich um ein Verbrechen.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Wird der Raub als Mitglied einer Bande begangen oder führt der Täter bei einem Raub eine Waffe bei sich, ist die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre. Wird die Waffe sogar verwendet, ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen.

Tathandlung

Die Tathandlung ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache.

Fremd

Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum einer anderen Person steht, also der Täter nicht alleiniger Eigentümer ist.

Wegnahme

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.

Gewahrsam

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.

Qualifizierter Nötigungsmittel

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Ankündigende Einfluss zu haben vorgibt. Das Übel muss in einer Gefahr für Leib und Leben liegen.

Gewalt gegen eine Person

Gewalt liegt jedenfalls vor, wenn der Täter durch sein Verhalten dem Opfer Willensbildung oder Willensbetätigung unmöglich macht.

Beispiel: Fesselung, Betäubung oder Einsperren

Es muss immer um körperlich werdenden Zwang gehen.

Beispiel: Herr Miro hält Herrn Gero eine entsicherte und geladene Schusswaffe an die Schläfe, um ihn zur Duldung der Wegnahme der Brieftasche zu nötigen.

Nötigung zur Wegnahme – Keine Kausalität

Es genügt eine rein finale und subjektive Beziehung. Unerheblich ist, ob die Nötigung die Wegnahme tatsächlich gefördert hat oder das Nötigungsopfer den Gewahrsam habe verteidigen wollen. Der volle Unrechts- und Schuldgehalt verwirklicht sich schon im Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zwecks Wegnahme.

Beispiel: Herr Miro wird im Park von einem Unbekannten bedroht, der von ihm 20 EUR fordert. Obwohl Herrn Miro weiß, dass er den Täter ohne weiteres überwältigen könnte, lässt er sich das Geld wegnehmen.

Zueignungsabsicht

Die Wegnahme muss mit der Absicht erfolgen, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Die Zueignungsabsicht beinhaltet zwei Komponenten, nämlich die Absicht zur zumindest vorübergehenden Aneignung (Aneignungsabsicht) und den Vorsatz zur dauerhaften Enteignung (Enteignungsvorsatz). Möchte der Täter die entwendete Sache später wieder zurückgegeben, scheidet ein Diebstahl mangels Zueignungsabsicht aus. Im Falle eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads kommt jedoch eine Strafbarkeit nach § 248b StGB in Betracht.

Finaler Zusammenhang

Zwischen der Wegnahme und dem eingesetzten Nötigungsmittel muss ein finaler Zusammenhang bestehen, d.h. das Nötigungsmittel muss gerade dazu eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen.

Beispiel: Herr Miro fährt mit einem Rad von hinten an die Spaziergängerin heran und reißt ihr mit einem Ruck die Handtasche von der Schulter und fährt davon.

Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn die Gewalt gegen einen als bevorstehend erwarteten Widerstand verübt wird.

Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei einem Raub um einen speziellen Fall der Erpressung. Abzugrenzen ist nach dem äußeren Erscheinungsbild. Raub liegt vor, wenn der Täter die Sache nimmt. Räuberische Erpressung liegt vor, wenn das Opfer die Sache gibt. Liegt nach außen ein „Geben“ des Opfers vor, ist eine Erpressung anzunehmen, bei einem „Nehmen“ durch den Täter hingegen ein Raub.

Schwerer Raub

Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  3. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Waffe

Waffen sind solche Geräte, die bestimmungsgemäß dazu dienen, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Beispiel: Schusswaffen, Gaspistolen, Totschläger, Betäubungsmittel oder Gifte, Bei Messern kommt es auf Ihre Art an: Dolche und Stilette sind Waffen, Schlachtmesser, Taschen- und Fahrtenmesser in der Regel nicht.

Der Täter muss die Waffe bei sich führen. Die Waffe führt bei sich, wer sie irgendwann zwischen Versuchsbeginn und Vollendung bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Es genügt also nicht, wenn sich der Täter nur der Existenz des Gegenstandes bewusst ist.

Anderes gefährliches Werkzeug

Gefährliches Werkzeug können nur körperliche Gegenstände sein, dessen Beisichführen in der konkreten Situation keinen anderen Sinn haben kann als den Einsatz zur Herbeiführung einer Lebens- oder Leibesgefahr.

Es reicht aus, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat erfüllt.

Beispiel: Herr Miro schlägt das Opfer mit der Faust nieder und nimmt ihm sein Geld weg. Danach ergreift er einen herumliegenden Knüppel, um bei einem etwaigen Widerstand des Opfers gerüstet zu sein. Damit führt er ein gefährliches Werkzeug bei sich.

Werkzeug oder Mittel

Werkzeug oder Mittel können nur körperliche Gegenstände sein. Der Täter muss die Tatmittel in Gebrauchsabsicht bei sich führen. Daraus ergibt sich, dass es sich um Mittel handeln muss, die der Täter für geeignet hält, mit ihnen Gewalt zu üben oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu drohen.

Beispiel: Herr Miro bedroht mit einer Waffenattrappe (Wasserpistole), die einer Schusswaffe ähnlich sieht, das Opfer mit Schlägen und nimmt ihm die Brieftasche weg.

Auch objektiv ungefährliche Mittel, wie z.B. die Scheinwaffe, die ungeladene oder defekte Schusswaffe oder die Waffenattrappe genügen für die Qualifikation. Durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe werde das Opfer in stärkerer Weise beeinträchtigt als durch sonstige Drohungen. (BGH NJW 1998, 2914; NJW 1998, 3130).

Bande, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für gewisse Dauer mehrere selbstständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Wird eine Straftat als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes begangen, führt dies zu einer Strafschärfung. Dies resultiert aus der erhöhten Gefährlichkeit, welche von einem arbeitsteiligen Handeln einer Bande ausgeht.

Waffe verwendet, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet.

Der Täter verwendet die Waffe, wenn er sie zumindest zur Drohung mit Gewalt einsetzt. Insbesondere bei „gefährlichen Werkzeugen“ ist die konkrete Art und Benutzung entscheidend (BGH NJW 1998, 2915).

Beispiel: Herr Miro bedroht Herrn Gero mit einer Gaspistole. Hält er sie ihm unmittelbar vor das Gesicht, verwendet er sie. Bedroht er ihn aus 5 Meter Entfernung, ist die Waffe nicht gefährlich als eine Attrappe.

Der BGH hat die Qualifikation abgelehnt, wenn eine Schreckschusspistole aus 2 Meter Entfernung auf den Kopf des Opfers gerichtet ist, weil in dieser Situation von der Gefahr erheblicher Verletzung nicht gesprochen werden kann (BGH StV 2001, 274).

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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