Mord

Wer wird wegen Mord bestraft?

Tatbestand

Wegen Mord wird bestraft, wer Mörder ist.
Mörder ist, wer

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier oder
  • sonst aus niedrigen Beweggründen,
  • heimtückisch oder
  • grausam oder
  • mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Hierbei handelt es sich um eine absolute Strafandrohung, da die lebenslange Freiheitsstrafe die einzig mögliche Sanktionsform ist und keine Milderungsmöglichkeiten vorgesehen sind.

Totschlag

Totschlag stellt die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger gemäß § 212 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minderschweren Fällen ist nach § 213 StGB die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Unterschied zwischen Mord und Totschlag

Der Mord unterscheidet sich vom Totschlag durch die besondere Verwerflichkeit der Tötung, welche sich aus den sog. Mordmerkmalen ergibt. Diese lassen sich in drei Gruppen unterteilen:

1. Gruppe

Die Mordmerkmale der 1. Gruppe umfassen besonders verwerfliche Beweggründe für die Tötung. Solche liegen vor bei einer Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen.

Mordlust

Aus Mordlust tötet der Täter, wenn es ihm darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wenn er aus Mutwillen, aus Angeberei oder aus Zeitvertreib tötet.

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet neben dem sog. Lustmörder, der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht, und demjenigen, der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will.

Habgier

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. Dieses Gewinnstreben muss nicht das einzige Motiv, aber tatherrschend sein

Beispiel: Nach Auffassung des BGH liegt Habgier bei einem Raub mit anschließender Tötung des Opfers in der Regel nahe, wenn es dem am Tatort befindlichen Täter bei der Tötungshandlung auch um die Sicherung und ungestörte Verwertung der Beute geht (NJW 2001, 763).

2. Gruppe

Die Mordmerkmale der 2. Gruppe enthalten Beschreibungen besonders verwerflicher Ausführungsarten der Tötung, nämlich die heimtückische oder grausame Tötung sowie die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln.

Heimtückisch

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Der BGH setzt zusätzlich in feindseliger Willensrichtung voraus. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Wehrlos ist, wer auf Grund der Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt.

Grausam

Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Gemeingefährlich

Gemeingefährlich ist ein Mittel, wenn es eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen mit sich bringt. Das Tötungsmittel muss nicht abstrakt gefährlich sein. Entscheidend ist die Nichtkontrollierbarkeit der konkreten Anwendung.

3. Gruppe

Die Mordmerkmale der 3. Gruppe stellen auf die Verwerflichkeit des Ziels der Tötung ab, nämlich die Tötung um eine andere Straftat zu verdecken oder zu ermöglichen.

Restriktive Auslegung

Um dem Rechtsstaatsprinzips und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sind die Mordmerkmale wegen der absoluten Strafandrohung (lebenslange Freiheitsstrafe) restriktiv, d.h. eng auszulegen.

Tötung auf Verlangen

Geschieht dies auf Verlangen des Getöteten selbst, sieht § 216 StGB eine Strafmilderungsmöglichkeit vor.

Raubmord

Ein Raubmord ist ein Mord, bei dem das Mordmerkmal der „Ermöglichungsabsicht“ erfüllt ist, da ein Mensch getötet wird, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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