Falsche Verdächtigung

Wer wird wegen Falsche Verdächtigung bestraft?

Tatbestand

Wegen Flasche Verdächtigung wird bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Strafmaß

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Eine andere Person

Es muss eine andere Person verdächtigt werden. Unter Verdächtigen fällt jedes Verhalten, durch das gegen eine bestimmte andere Person ein Verdacht hervorgerufen oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.

Rechtswidrige Tat

Gegenstand der Verdächtigung ist vor allem die Behauptung einer rechtswidrigen Tat. Davon erfasst sind sowohl Straften als auch Ordnungswidrigkeiten.

Objektiv unwahr

Zudem muss die Verdächtigung objektiv unwahr sein. Leugnet der Aussagende lediglich die eigene Tatbegehung und fällt damit der Verdacht zwangsläufig auf einen anderen Mitverdächtigen oder macht er auch nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist der Tatbestand des § 164 StGB nicht erfüllt.

Bloße Vermutungen

Auch scheidet eine Strafbarkeit aus bei der bloßen Äußerung von Vermutungen oder falschen Schlussfolgerungen aus richtigen Tatsachenbehauptungen.

Wider besseres Wissen

Vorausgesetzt wird zudem, dass der Anzeigende sichere Kenntnis von der Unwahrheit („wider besseres Wissen“) seiner Angaben hatte, sowie die Absicht, ein Ermittlungsverfahren oder sonstige behördliche Maßnahmen auszulösen oder fortdauern zu lassen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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