Bundeszentralregister

Sie möchten wissen, ob Ihre Verurteilung in das „Bundeszentralregister “ eingetragen wurde oder wann die Verurteilung aus dem Bundeszentralregister gelöst wird?

Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register, das gemäß § 1 Bundeszentralregistergesetz ( BZRG) durch das Bundesamt für Justiz geführt wird.

Führungszeugnis

Das „polizeiliche Führungszeugnis“ ist streng vom Bundeszentralregister zu unterscheiden. Bei dem Führungszeugnis handelt es sich um einen „Auszug aus dem Bundeszentralregister“.

Etwas, was im Bundeszentralregister eingetragen ist, muss nicht zwingend im Führungszeugnis eingetragen sein.

Welche Entscheidungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen?

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht wegen einer rechtswidrigen Tat

  1. auf Strafe erkannt,
  2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
  4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Wie lange bleiben Eintragungen im Bundeszentralregister gespeichert?

Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf folgender Fristen getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre

bei Verurteilungen

  1. zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
  2. zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
  3. zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
  4. zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
  5. zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
  6. zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
  7. durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

  1. Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
  2. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
  3. Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
  4. Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,

3. zwanzig Jahre

bei Verurteilungen

  • wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre

  • in allen übrigen Fällen.

Tilgungshemmung

Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Was passiert, wenn eine Eintragung getilgt wurde?

Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden. Das gilt nicht

  1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
  2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

Wie erhalten Sie Auskunft aus dem Bundeszentralregister? (Es handelt sich hier nicht um die Auskunft aus dem Führungszeugnis!)

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im BZR enthalten sind. Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn die antragstellende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihr benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem sie die Mitteilung persönlich einsehen kann. Befindet sich die betroffene Person in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. Wohnt die antragstellende Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung an eine von ihr benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der sie die Mitteilung persönlich einsehen kann.

Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten. Zum Schutz der Betroffenen ist die Aushändigung der Mitteilung oder einer Kopie unzulässig.

Polizeiliches Führungszeugnis

Sie möchten wissen, ob Ihre Verurteilung in das „Führungszeugnis“ eingetragen wurde oder wann die Eintragung aus dem Führungszeugnis gelöscht wird?

Polizeiliches Führungszeugnis

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch „polizeiliches Führungszeugnis“ genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z.B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis).

Erweitertes Führungszeugnis

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).

Europäisches Führungszeugnis

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Welche Entscheidungen werden in das Führungszeugnis aufgenommen?

In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen. In das Register sind gemäß § 4 BZRG die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

  1. auf Strafe erkannt,
  2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
  3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
  4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.

Nicht jede Strafe wird in das Führungszeugnis eingetragen. Es gibt Ausnahmen!

Welche Entscheidungen werden in das Führungszeugnis nicht aufgenommen?

Nicht aufgenommen werden u.a.

1. Verurteilungen, durch die auf

  1. Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen,
  2. Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten

erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,

2. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,

3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

Wird also eine Strafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen (erstmalige Geldstrafe) oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten gegen eine Person verhängt, ist diese nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Die Person ist dann – umgangssprachlich – ’nicht vorbestraft‘.

Wie lange bleiben Eintragungen im Führungszeugnis gespeichert?

Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.

Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1. drei Jahre bei
Verurteilungen

  1. zu Geldstrafe
  2. zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,

wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen

2. zehn Jahre

  • bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3. fünf Jahre

  • in den übrigen Fällen.

Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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