Anstiftung

Was bedeutet Anstiftung?

Teilnahme

Die Anstiftung ist eine Form der Teilnahme. Danach stiftet jemand einen anderen zu einer Straftat an, indem er diesen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidrigen Tat bestimmt. Taterfolg der Anstiftung ist eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat.

Bestimmen

Bestimmen bedeutet, dass der Anstifter im Täter den Entschluss hervorgerufen haben muss, eine bestimmte Straftat zu begehen. Zu bedenken ist, dass der Anstifter wie ein Täter bestraft wird. Auch wenn der Anstifter keine Tatherrschaft hat, wird man vor diesem Hintergrund einen ganz erheblichen Beitrag zur Entschlussfassung des Haupttäters voraussetzen müssen. Allgemeine Vorschläge rufen nicht einen konkreten Tatentschluss hervor.

Omnimodo facturus

Eine Anstiftung scheidet aus, wenn der spätere Täter bereits zu der Tat entschlossen war, als der Teilnehmer auf ihn eingewirkt hat (sog. omnimodo facturus). In einem zur Tat bereits fest Entschlossenen kann nämlich kein Tatentschluss mehr hervorgerufen werden. Ausreichend ist es jedoch, wenn der Täter beispielsweise bereits dazu entschlossen war einen Diebstahl zu begehen, der Anstifter ihn aber dann dazu veranlasst, bei dem Diebstahl noch eine Waffe bei sich zu führen.

Beispiel: Der Anstifter hat den Täter damit veranlasst, nicht nur einen Diebstahl im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB, sondern eine Qualifikation, nämlich einen Diebstahl mit Waffen, im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB, zu begehen (sog. Aufstiftung).

Abstiftung

Bestimmt der Anstifter den Haupttäter dazu, anstelle eines qualifizierten Delikts sich mit dem Grunddelikt zu begnügen (Abstiftung), liegt keine Anstiftung, sondern psychische Beihilfe vor.

Beispiel: Herr Miro plant einen Raub mit Waffen. Herr Danisch überzeugt ihn, die Tat lieber mit bloßen Fäusten zu begehen.

Vorsatz

Der Anstifter muss bezüglich seiner Anstiftung und der später durch den Täter begangenen Tat Vorsatz haben. Sein Vorsatz muss die in Aussicht genommene Tat in ihren wesentlichen Umrissen erfasst haben. Er muss diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber bereits in deren Grundzügen vor Augen haben.

Bestrafung

Zwar ist der Anstifter nur Teilnehmer an der Tat eines anderen, jedoch wird er gleich dem Täter bestraft. Das bedeutet, dass der Strafrahmen für den Anstifter und den Haupttäter gleich ist und sich nach dem durch den Täter verwirklichten Delikt bestimmt.

Versuch

Nach § 30 Abs. 1 StGB ist auch derjenige strafbar, der einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Jedoch ist in diesem Fall die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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