Anhörungsbogen

Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten?

Behörde ermittelt den Sachverhalt

Mit dem folgenden Beitrag möchte ich Ihnen helfen, sich richtig zu verhalten.

„Nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrzeugführer ist für einen Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich.“

Kennzeichenanzeigen

Wenn Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, bei Rot die Haltelinie überqueren oder den notwendigen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten, kann die Behörde auch anhand des „Fotos“ nicht feststellen, wer der Fahrzeugführer ist. Dem Fahrer steht nämlich nicht „auf der Stirn“ geschrieben, um wen es sich handelt. Daher wird der Halter des Fahrzeuges

„zur Ermittlung des Fahrzeugführers“

angeschrieben. Dieses Schreiben ist entweder ein Anhörungsbogen oder ein Zeugenbefragungsbogen.

Fahreridentität bekannt, dann Bußgeldbescheid

Wenn Sie vor Ort und Stelle von der Polizei angehalten werden und Ihre Identität festgestellt wird, bekommen sie in der Regel sofort einen Bußgeldbescheid. Sie werden also keinen Anhörungsbogen erhalten, weil die Polizeibeamten Ihre Identität festgestellt und Sie in der Regel vor Ort und Stelle angehört haben.

Fahreridentität nicht bekannt, dann Anhörungsbogen

Wenn Sie aber nicht auf „frischer Tat“ angehalten werden, dann bekommt der „Halter“ des Fahrzeuges einen Anhörungs- oder Zeugenbefragungsbogen. Da über das amtliche Kennzeichen nur der Halter des Fahrzeuges ermittelt werden kann, wird der Fahrzeughalter angehört. Er soll also Angaben zum Fahrzeugführer machen.

Aussageverweigerungsrecht

Bitte seien Sie aufmerksam! Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie ggfls. ein Aussageverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht haben. Hier ist streng zwischen den „Angaben zur Person“ und den „Angaben zur Sache“ zu unterscheiden. Bei den Personendaten handelt es sich um sog. Pflichtangaben. Bei den „Angaben zur Sache“ steht es Ihnen als Betroffener frei, sich zur Sache zu äußern. Sie müssen also „zur Sache“ keine Angaben machen.

Zeugnisverweigerungsrecht

Wenn Sie nicht als Betroffener, sondern als Zeuge angehört werden, steht Ihnen ggfls. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Bedauerlicherweise stelle ich immer häufiger fest, dass die Wenigstens von diesem Recht Gebrauch machen und ihre nahen Angehörigen als Fahrzeugführer angeben und dadurch unnötig belasten.

Schweigerecht

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Das Recht zum Schweigen besteht dann, wenn sie sich selbst oder einen nahen Angehörigen als Fahrer belasten würden.

Frist zur Äußerung

Auf dem Anhörungsbogen wird in der Regel angegeben, dass Sie zur Äußerung eine Frist von 7 Tagen haben. Für diese Frist gibt es keine Rechtsgrundlage.

„Es gibt keine Frist im, deren Versäumnis sanktioniert würde, auch wenn die Behörden oft so tun, als bestünde eine Verpflichtung, sich zurückzumelden. Sie können diese Frist ignorieren.“

Es ist vielmehr für die Behörde eine Kontrollfrist. Sie müssen innerhalb dieser Frist nicht antworten. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie nicht antworten.

Kein Einspruch gegen Anhörungsbogen

Gegen den Anhörungsbogen oder Zeugenbefragungsbogen können Sie keinen Einspruch einlegen. Der Anhörungsbogen bzw. Zeugenbefragungsbogen wird in einem einfachen Briefumschlag zugestellt und enthält einen Fragebogen zum Ausfüllen.

Gelegenheit zur Äußerung

Mit Erhalt des Anhörungsbogens haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb einer bestimmten Frist „zur Sache“ zu äußern. Mit der Anhörung soll Ihnen „rechtliches Gehör“ gewährt werden. Dieses grundrechtsgleiche Recht ist in der Verfassung, Art. 103 GG, verankert.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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