Anklage – Strafbefehl

Was bedeutet Anklage? Was ist ein Strafbefehl?

Anklage

Ist die oder der Beschuldigte der ihr oder ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig, ist – mit anderen Worten – eine Verurteilung wahrscheinlich, so erhebt die Staatsanwaltschaft in der Regel die öffentliche Klage. Abhängig von der Schwere der Beschuldigung wird die Anklage vor dem Strafrichter, Schöffengericht oder einer großen Strafkammer des Landgerichts, in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende entsprechend vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder der Jugendkammer des Landgerichts erhoben.

Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht, in welchem das Gericht ohne Hauptverhandlung entscheidet. Wenn Sie geständig sind und eine Hauptverhandlung zur Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht erforderlich sind, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei Gericht, einen Strafbefehl zu erlassen. Dieser Antrag muss bereits eine bestimmte Rechtsfolge, meist eine Geldstrafe, evtl. verbunden mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis, nennen.

Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich

Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „summarisches Verfahren“, bei welchem die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil). Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn die Schuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist.

Nur bei kleineren Straftaten

Der Erlass eines Strafbefehls kommt nur bei kleineren Straftaten in Betracht, weil das Gesetz durch Strafbefehl keine höheren Strafen als Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe bis zu zwölf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, zulässt. Dies setzt aber voraus, dass die oder der Beschuldigte einen Verteidiger hat oder ihm noch ein Pflichtverteidiger bestellt wird.

Bedenken des Gerichts

Hat das Gericht Bedenken, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden, beraumt es einen Hauptverhandlungstermin an. Solche Bedenken können sich z.B. daraus ergeben, dass der Richter wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat eine mündliche Verhandlung für zweckmäßig hält. Ebenso auch daraus, dass das Gericht eine andere als die von Staatsanwaltschaft beantragte Rechtsfolge für richtig hält.

Keine Bedenken des Gerichts

Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl und stellt ihn dem Angeklagten zu. Erachtet der Richter den Beschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass des Strafbefehls ab. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl

Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass doch noch eine Hauptverhandlung vor dem Gericht durchgeführt wird.

Ab Zustellung zwei Wochen

Der Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls beim Amtsgericht eingelegt werden. Ist der Einspruch verspätet oder aus einem anderen Grund unzulässig, verwirft das Gericht den Einspruch durch Beschluss. Diesen Beschluss kann der Angeklagte dann nochmal durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch die nächste Instanz überprüfen lassen.

Hauptverfahren

Ist der Einspruch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, beraumt der Richter Termin zur Hauptverhandlung an und führt ein normales Hauptverfahren gegen den Angeklagten durch. Bei der Entscheidung durch Urteil auf Grund eines zulässigen Einspruchs gilt nicht das „Verbot der Schlechterstellung“. Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Aus diesem Grunde werden trotz der Einspruchsmöglichkeit viele Strafbefehle rechtskräftig, so dass das Ziel dieses Verfahrens, die Entlastung der Strafjustiz, in der Praxis erreicht wird.

Rechtsmittel gegen das Urteil

Gegen das Urteil des Amtsrichters kann der Angeklagte die üblichen Rechtsmittel, also vor allem Berufung, einlegen. Kommt der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht und wird auch nicht durch einen Anwalt vertreten, verwirft der Richter seinen Einspruch durch Urteil, gegen das der Angeklagte wiederum Berufung einlegen kann. Legt der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und erlangt die Wirkung eines normalen Strafurteils und ist damit der Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft zugänglich.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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