Gegenüberstellung

Was bedeutet eine Gegenüberstellung?

Personenidentifizierung des Verdächtigen

Bei einer Gegenüberstellung geht es im Wesentlichen darum, dass die Zeugen aus einer Reihe von Personen oder Fotos von Personen einen Verdächtigen herausfinden sollen. Zur Personenidentifizierung im Strafverfahren ist in der Regel eine Wahllichtbildvorlage durchzuführen.

Wahllichtbildvorlage

Kommt es darauf an, eine verdächtige Person als Täter zu identifizieren, ist hierzu die Wahllichtbildvorlage das geeignete Mittel. Rechtsgrundlagen sind § 58 Abs. 2 StPO und RiStBV Nr. 18. Bei der Wahllichtbildvorlage werden dem Zeugen 8 Bilder vorgelegt, darunter das Bild des Verdächtigen, mit der Aufforderung, zu jedem Bild mitzuteilen, ob er den Täter wiedererkennt. Die Anzahl der Vergleichsbilder muss ausreichend groß sein, um das Risiko einer zufälligen Identifikation zu senken (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 – 1 StR 524/11).

Kein Abbruch

Die Lichtbildvorlage sollte nicht abgebrochen werden, wenn der Zeuge eine Person wiederzuerkennen meint. Durch Wahrung der Anzahl der Vergleichsbilder werden etwaige Unsicherheiten des Zeugen in seiner Beurteilung erkennbar. Bei einem vorzeitigen Abbruch kann der Beweiswert gemindert sein (BGH, Beschluss vom 09. November 2011 – 1 StR 524/11).

Nacheinander vorlegen

Um zu verhindern, dass der Zeuge die dem Täter am meisten ähnelnde Person auswählt, ohne diese wirklich wiederzuerkennen, sollen die Fotos nicht gleichzeitig, sondern nacheinander vorgelegt werden (sukzessive bzw. sequentielle Wahllichtbildvorlage, BGH, Beschluss vom 09. März 2000 – 4 StR 513/99).

Zeugen nicht beeinflussen

Zudem ist alles zu vermeiden, was einen suggestiven Einfluss ausübt. Die generelle Suggestivität der Wahllichtbildvorlage sollte darüber hinaus vermindert werden durch den zutreffenden Hinweis an den Zeugen, dass sich der Täter nicht unter den vorgestellten Personen befinden muss (LG Köln, Urteil vom 22. Mai 1990 – 112 – 4/89 –, NStZ 1991, 202).

Bilder müssen optisch gleichartig beschaffen sein

Es darf nicht zu erkennen sein, welche der Personen beschuldigt ist. Das Bild des Verdächtigen darf in keiner Weise herausgehoben werden. Die Bilder müssen optisch gleichartig beschaffen sein, etwa was Hintergrund, Beleuchtungssituation, Helligkeit, Kontrast und Proportionalität anbetrifft.

Täterbeschreibung

Wichtig ist auch, dass die gezeigten Vergleichsbilder der Täterbeschreibung des Zeugen entsprechen. Kann der Zeuge Vergleichspersonen schon aufgrund der von ihm beschriebenen Merkmale ausschließen, ist nicht gesichert, dass seine Identifikation einer verbleibenden Person auf einem wirklichen Wiedererkennen beruht.

Genaue Dokumentation erforderlich

Damit das Gericht überprüfen kann, ob die Regeln der Wahllichtbildvorlage beachtet wurden und in die Lage versetzt wird, den Beweiswert dieser „vorweggenommenen Beweisaufnahme“ zu beurteilen, sind alle maßgeblichen Umstände möglichst umfassend zu dokumentieren. Bei einer Wahlbildvorlage müssen dem Gericht alle dem Zeugen vorgelegten Lichtbilder zugänglich gemacht werden (OLG Köln, Urteil vom 16. Juli 1985 – Ss 220 – 221/85 –, NStE Nr 1 zu § 58 StPO). Dabei müssen die Bekundungen des Zeugen genau wiedergegeben werden (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15). Die Einzelheiten der Durchführung sind aktenkundig zu machen. Hierzu gehört nicht nur die Erklärung des Zeugen zur vom Zeugen ausgewählten Person (z.B. „Bin mir zu 60% sicher“), sondern auch seine Erklärungen zu den anderen, nicht ausgewählten Personen (z.B. „auf keinen Fall“ oder „könnte es auch sein, denke aber eher nicht“).

Wiederholtes Wiedererkennen

Geschehen Fehler bei der Identifizierung, können diese in der Regel nicht mehr repariert werden. Wird der Verdächtige dem Zeugen als Einzellichtbild präsentiert, besteht eine hohe Gefahr, dass der Zeuge in seinem Bemühen, der Polizei bei der Aufklärung zu helfen, ein Wiedererkennen bejaht. Von dieser Festlegung wird er nicht ohne weiteres wieder abrücken. Das Lichtbild kann die Erinnerung im Gedächtnis des Zeugen regelrecht überschreiben, so dass er bei späteren Identifizierungsmaßnahmen diese Person wiedererkennt, auch wenn er sie nicht als Täter beobachtet hat. Alle diese Prozesse können unterbewusst ablaufen. Es geht also nicht darum, Lügen aufzudecken, sondern darum, Irrtümer auszuschließen. Einem wiederholten Wiedererkennen kommt wegen des Überlagerungseffektes kein Beweiswert zu, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05. Februar 2007 – 2 Ss 312/06.

„Im Rahmen der Würdigung der zur Überführung des Angeklagten allein zur Verfügung stehenden Aussagen der beiden Zeugen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der kriminalistischen Praxis die Verlässlichkeit eines erneuten Wiedererkennens fragwürdig ist, weil es durch das vorausgegangene Wiedererkennen beeinflusst werden kann. Denn in der Regel wird der beim ersten Wiedererkennen gewonnene Eindruck das ursprüngliche Erscheinungsbild überlagern. Damit entsteht der Eindruck, dass der Zeuge – sich selbst unbewusst – den gegenwärtigen Eindruck mit dem Erinnerungsbild vergleicht, das auf dem ersten Wiedererkennen beruht. In Wahrheit wird also der Angeklagte nicht mit dem Täter, sondern mit der bei der Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung als verdächtig angesehenen Person verglichen.

Wahlgegenüberstellung

Alternativ zur Lichtbildvorlage ist eine Wahlgegenüberstellung möglich, wird jedoch wegen des Aufwands in der Regel nur bei Verbrechen praktiziert. Dies wird teilweise kritisch gesehen. Fotos vermitteln wegen ihrer nicht vorhandenen Tiefe und der fehlenden Bewegungen nur einen unvollkommenen Eindruck einer Person. Hinzu kommt, dass die Wirkung von Licht und Schatten den Eindruck noch mehr verzerren kann (LG Köln, Urteil vom 22. Mai 1990 – 112 – 4/89 –, NStZ 1991, 202).

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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