Schockschaden

Was ist ein Schockschaden?

Allgemein

Schockschaden ist ein Folgeschaden und wird mit der Begründung geltend gemacht, dass durch die direkte Beteiligung oder die Mitteilung vom Unfalltod naher Angehöriger eine folgenschwere Beeinträchtigung der eigenen Person eingetreten ist.

Naher Angehöriger

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehörigen eine Gesundheitsverletzung darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigung auf die direkte Beteiligung des Schockgeschädigten an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt der Unfallnachricht ausgelöst worden ist.

Krankheitswert

Die Rechtsprechung steht ganz überwiegend auf dem Standpunkt, dass ein solcher Anspruch zwar möglich ist, dass es dafür aber einer eigenen Beeinträchtigung von Krankheitswert bedürfe, OLG Karlsruhe Urt.v. 18.10.2011 (1 U 28/11).

Nach Art und Schwere

Die Gesundheitsbeschädigung muss nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen an Beeinträchtigungen erleiden (im Anschl. an BGH NJW 1989,2317)

Angehörigenschmerzensgeld nach Unfalltod des Kindes – OLG Frankfurt vom 19.07.2012 – Az. 1 U 32/12

Nach dem Unfalltod eines Kindes kann es insbesondere bei Eltern zu Schockzuständen, Depressionen und Gesundheitsstörungen kommen, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Unfallverursacher rechtfertigen. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Falle einer infolge des Unfalltods ihrer Tochter psychisch schwer erkrankten Mutter an. Ihr steht gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls zu.

Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen wird regelmäßig nur dann bejaht, wo es zu gewichtigen psychologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die auch sonst nicht leichten Nachteilen eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden.

Schockschaden durch Verletzung oder Tötung eines Tieres BGH vom 20.03.2012 – Az. VI ZR 114/11

Erleidet eine Person durch den Unfalltod eines nahen Angehörigen schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert, kann ihr gegenüber dem Unfallverursacher ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zustehen. Der Bundesgerichtshof lehnt die Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren ab. Der Tod eines geliebten Haustieres (hier Hund) kann daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen, DAR 2012, 251.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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