Nutzungsausfallentschädigung

Was bedeutet Nutzungsausfallentschädigung?

Gebrauchsmöglichkeit entzogen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen konnten, dann wurde Ihnen die Nutzung ihres Fahrzeuges entzogen. Sie haben durch den unfallbedingten Ausfall Ihres Fahrzeuges einen Vermögensschaden erlitten, weil Ihnen die Gebrauchsmöglichkeit (Nutzungsmöglichkeit) während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung stand. Die Nutzungsmöglichkeit hat einen wirtschaftlich messbaren Vermögenswert, weil Sie den Kaufpreis und die laufenden Aufwendungen für Steuern, Versicherungen usw. zahlen.

Tatsächlicher Ausfall

Für die Geltendmachung des Nutzungsausfallschadens muss ein tatsächlicher Ausfall des Unfallfahrzeuges nachgewiesen werden.

Ausfalldauer

Bei einem Reparaturschaden wird die Ausfalldauer regelmäßig durch die Dauer der Reparatur bestimmt. Der Tag des Schadenseintritts ist für den Beginn des Nutzungsausfalls nur dann maßgeblich, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt wird.

Nachweis

Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz fiktiver Abrechnung tatsächlich reparieren lassen, steht dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nichts entgegen. Der Nachweis setzt voraus, dass Sie die Reparatur und deren Dauer nachweisen. In der Regel ist der Nachweis durch ein Lichtbild, das den reparierten Zustand Ihres Fahrzeuges mit der aktuellen Tageszeitung dokumentiert, zu führen.

Wiederbeschaffungsdauer

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens können Sie für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungsdauer) Nutzungsausfall geltend machen.

Keine Nutzungsausfallentschädigung für beschädigten Oldtimer – OLG Karlsruhe 27.10.2011 – Az. 9 U 29/11

Ein Unfallgeschädigter Autofahrer erhält während der Zeit, in der ihm sein Wagen unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, eine Nutzungsausfallentschädigung, soweit er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Bei der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers kommt nach einem erst jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ein Anspruch auf Nutzungsausfall nur dann in Betracht, wenn die Verfügbarkeit des Fahrzeuges eine Bedeutung für die tägliche Lebensführung des Eigentümers hat. Erforderlich ist eine Nutzung des Oldtimers im Alltag als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel; ein reines Liebhaberinteresse an der Nutzung (Ausflugsfahrten in der Oldtimersaison) ist hierfür nicht ausreichend.

Kein Nutzungsausfall bei vorhandenem Ersatzfahrzeug – OLG Düsseldorf vom 06.03.2012 – Az. I-1 U 108/11

Wer infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten muss, kann entweder die Kosten für einen Mietwagen oder sogenannten Nutzungsausfall beanspruchen, sofern ihm in dieser Zeit kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung steht. Dies gilt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge. Gehört das beschädigte Fahrzeug zum Bestand eines Kfz-Händlers und stehen diesem für dienstliche Fahrten neben dem Unfallwagen mehrere Gebrauchtfahrzeuge zur Verfügung, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Ausfall des Unfallfahrzeugs.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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