Aktivlegitimation

Was bedeutet Aktivlegitimation?

Allgemein

Aktivlegitimation bedeutet, dass Sie berechtigt sind, die Schadenspositionen aus dem Unfallereignis im eignen Namen geltend zu machen. Sie sind der Inhaber des geltend gemachten Anspruchs.

Versicherer ist Gegner

Die Versicherungsgesellschaft ist Ihnen bei der Schadensabwicklung nicht behilflich. Sie ist Ihr Gegner und wird konsequent ihre eigenen Interessen verfolgen. Sie haben das Interesse, dass Ihr Schaden vollständig beglichen wird. Der Versicherer möchte den Schaden möglichst kostengünstig regulieren. Daher bestreitet der Versicherer so ziemlich alles.

Sicherungsübereignet

Es kann sein, dass Sie nicht der Inhaber der Forderung sind, weil das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet wurde oder ein Leasingfahrzeug oder eine Abtretung der Gutachterkosten an den Sachverständigen vorliegt.

Prozessstandschaft

Voraussetzung einer gewillkürten Prozessstandschaft ist zum einen die Ermächtigung des Rechtsinhabers, aber zum anderen auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten (dazu mehr in BGH Urteil vom 07.03.2017 VI ZR 125/16).

Ansprüche aus § 7 I, § 18 I StVG

Inhaber des Anspruchs aus diesen Normen und damit aktivlegitimiert ist nicht nur der Eigentümer/Miteigentümer des beschädigten Fahrzeuges. Auch der berechtigte Besitzer kann Verletzter i.S.d. §7 I StVG sein (ständige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf Urteil vom 21.06.2016. Gleiches gilt für den Anspruch aus § 18 StVG.

Ansprüche aus Delikt

Zu dem geschützten Rechtsgut nach § 823 I BGB zählt nach ständiger Rechtsprechung auch der berechtigte Besitz, unerheblich ob Eigen- oder Fremdbesitz. Aber auch der Mitbesitz (OLG Celle Urteil vom 09.10.2013) und der mittelbare Besitz sind deliktsrechtlich geschützt. Nach § 823 II BGB ist der derjenige ersatzberechtigt, dessen Schutz die verletzte Norm bezweckt. Das kann neben dem Eigentümer auch der berechtigte Besitzer sein.

Treuwidriges Bestreiten

Das Bestreiten der Aktivlegitimation kann auch treuwidrig sein, wenn dies erstmals im Prozess eingewandt wird und vorprozessual bereits Zahlungen des Versicherers an den Geschädigten erfolgt sind. Das kann nach § 242 BGB zum Verlust des Einwandes der fehlenden Aktivlegitimation führen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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