Neu für Alt

Hat der Versicherer „neu für alt“ in Abzug gebracht?

Verschleißteile

An Ihrem Fahrzeug sind Verschleißteile vorhanden. Im Laufe der Zeit müssen diese Teile verbrauchsabhängig ausgetauscht werden, z.B. Reifen, Schmierstoffe, Batterie, Dichtungen, Bremsen etc.

Neuteile

Wenn im Rahmen der Reparatur Neuteile verarbeitet werden und das verbrauchsabhängige Fahrzeugteil erneuert wird, dann erfährt Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung, weil das verschlissene und verbrauchte Teil gegen ein Neues ausgetauscht wird.

Vermögensbesserung

Daher wird ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen, wenn durch die Reparatur eine messbare Vermögensbesserung eintritt.

Kein Abzug „neu für alt“ bei beschädigter Brille – LG Münster vom 13.05.2009 – Az. 1 S 8/09

Wird bei einem Unfall eine ca. fünf Jahre alte Brille beschädigt und muss diese durch eine neue ersetzt werden, ist ein Abzug „neu für alt“ grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Ein derartiger Abzug kann nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Gebrauchswert der Brille zum Zeitpunkt des Schadensfalls bereits beeinträchtigt war. Dies ist anzunehmen, wenn der Geschädigte wegen einer erheblichen Sehstärkenveränderung ohnehin demnächst neue Gläser benötigt hätte, DAR 2009, 533; NZV 2009, 513.

Kein Abzug „neu für alt“ bei beschädigter Motorradkleidung – LG Darmstadt vom 28.08.2007 – Az. 13 O 602/05

Tritt durch eine Versicherungsleistung an dem ersetzten Gegenstand eine Wertverbesserung und damit eine Vermögensvermehrung ein, kann der Ersatzpflichtige einen Abzug „neu für alt“ vornehmen. Dementsprechend ersetzen Haftpflichtversicherungen bei Beschädigungen von Kleidungsstücken des Geschädigten oft nur den erheblich geringeren Zeitwert. Einen solchen Abzug braucht ein unfallgeschädigter Motorradfahrer bei der Schadensberechnung für Schutzbekleidung, wie Lederjacke, Helm und Stiefel, nicht hinnehmen. Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis (Belege aufheben!) den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen, DAR 2008, 89.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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