Abschleppkosten

Musste Ihr Fahrzeug nach dem Unfall abschleppt werden?

Keine Marktforschung

Wenn Ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall abgeschleppt werden muss, dürfen Sie ein Abschleppunternehmen beauftragen ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechnet. Es ist Ihnen nämlich nach dem Unfall in der konkreten Situation nicht zumutbar, im Hinblick auf die Angemessenheit der Abschleppkosten „Marktforschung“ zu betreiben.

Reparaturschaden

Bei einem Reparaturschaden sind Sie verpflichtet, Ihr Fahrzeug lediglich bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt abschleppen zu lassen.

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der unfallbedingten Abschleppkosten beschränkt sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Dieser kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der ortsüblichen Vergütung geschätzt werden, wobei für diese Schätzung wiederum die Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe herangezogen werden kann.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden hat das Amtsgericht Halle am 15.09.2011 entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet sei, sein Fahrzeug am Unfallort reparieren zu lassen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er kann sein Fahrzeug zu seinem ca. 600 km entfernten Wohnort abschleppen lassen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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