Bußgeld Ausland

Müssen Sie das Bußgeld mit Auslandsbezug bezahlen? Können Sie gegen den ausländischen Bescheid erfolgreich vorgehen?

Ausländisches Recht

Das Vorgehen gegen den ausländischen Bescheid erfordert tiefer gehende Kenntnisse vom Verfahrensablauf und der materiellen Rechtslage in dem jeweiligen Land.

Sprachprobleme

Die Bußgeldbescheide werden in der Landessprache abgefasst und damit überhaupt nicht oder zumindest nicht in ihrer ganzen Tragweite verständlich. Neben den Behörden der italienischen Provinz Südtirol verfassen lediglich niederländische Bußgeldstellen oder teilweise auch belgische Behörden ihre Bescheide in deutscher Sprache. Selbst aus diesen ist nicht immer ersichtlich, was dem Betroffenen konkret vorgeworfen wird bzw. welcher Betrag zu bezahlen ist.

Anwaltliche Vertretung im Ausland nicht möglich

In der Praxis beschränkt sich das Wirkungsfeld des deutschen Anwalts überwiegend auf die Beratung und ggf. Abwägung, inwieweit eine weitergehende anwaltliche Vertretung im Ausland sinnvoll, erforderlich und möglich ist.

Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtanwalt ist, dass Sie die Befähigung zum deutschen Richteramt (§ 5 DRiG) haben. Das heißt, Sie müssen zwei juristische Staatsprüfungen erfolgreich bestanden haben. In Deutschland schließt die Erste juristische Staatsprüfung das Studium der Rechtswissenschaften ab, die Zweite Staatsprüfung schließt den an das Studium anschließenden Vorbereitungsdienst (Referendariat) ab. Außerdem ist eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer erforderlich.

Daher ist ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt nicht in der Lage, im Ausland vor Gericht aufzutreten, zumal er das ausländische materielle Recht nicht kennen wird. Daher können Sie ausländische Rechtsanwälte im Tatortland im Internet über die deutsche Vertretung im Reiseland erfragen. Zu beachten ist, dass die Anwalts- und Verfahrenskosten im Ausland oft über den vergleichbaren Beträgen in Deutschland liegen.

Vollstreckung von Geldsanktionen

Fraglich ist, ob in Deutschland rechtskräftige Bußgeldbescheide ausländischer Verwaltungsbehörden oder rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, vollstreckt werden können.

Geldsanktionsvollstreckung

Gemäß § 87 Abs. 2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG). In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 28 EU-Mitgliedstaaten haben, bis auf Griechenland, alle den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

Die Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern (z.B. Türkei, Liechtenstein, oder Schweiz) sind von der Geldsanktionenvollstreckung nicht umfasst.

Bundesamt für Justiz in Bonn

Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

Fahrverbot nicht vollstreckbar

Die Vollstreckung umfasst nur Geldsanktionen. Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen gelten grundsätzlich nur im Tatortland.

Wiedereinreise ins Tatortland

Im Tatortland bleiben rechtskräftige Bußgeldbescheide und Gerichtsentscheidungen weiterhin vollstreckbar. Hier gibt es je nach Land unterschiedliche Verjährungsfristen (z. B. Spanien: vier Jahre, Italien: fünf Jahre). Zu einer Vollstreckung kann es dort z. B. im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land kommen.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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