Maßnahmen und Konsequenzen

Welche Konsequenzen drohen bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen?

Wachsam sein

Je nachdem, wie viele Punkte Sie in Flensburg bereits angesammelt haben, drohen Konsequenzen. Es stellt sich die Frage, mit welchen Maßnahmen und Konsequenzen Sie bei welchem Punktestand zu rechnen haben. Da der Führerschein bereits bei 8 Punkten entzogen wird, gilt es, insgesamt wachsam zu sein und sich über mögliche Konsequenzen und Gegenmaßnahmen rechtzeitig zu informieren.

Jeder Punkt wiegt bei lediglich 8 Punkten umso schwerer.

Sie haben ab einem Punktestand von 6 Punkten nicht mehr die Möglichkeit, im Rahmen eines Fahreignungsseminars Punkte in Flensburg abzubauen!

Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift gem. § 4 Absatz 5 Satz 1 StVG gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen:

1 bis 3 Punkten

  • Vormerkung im Fahreignungsregister

4 oder 5 Punkten

  • Schriftliche Ermahnung.
  • Hinweis, dass durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden kann

6 oder 7 Punkten

  • Schriftliche Verwarnung
  • Empfehlung der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar
  • Punkteabbau ist nicht mehr möglich

8 Punkten

  • Fahrerlaubnis wird entzogen

Bei einem Punktestand von 1 bis 5 Punkten kann der Betroffene durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

Sehr wichtig!
Die Fahrerlaubnisbehörde darf eine Verwarnung oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Falle der nachträglichen Maßnahme verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

  1. Ermahnung auf fünf Punkte,
  2. Verwarnung auf sieben Punkte,

wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung begangen worden sind und von denen die Fahrerlaubnisbehörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den verringerten Punktestand.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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