Halterhaftung

Halter

Halter ist grundsätzlich derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (St. Rechtsprechung vgl u.a. BGH NJW 1997, 660 = DAR 1997, 108, Hentschel StVR § 25a RN 10)

„Nicht der Fahrzeughalter, sondern der Fahrzeugführer ist für einen Verstoß im Straßenverkehr verantwortlich.“

Es gilt der Grundsatz, dass nicht der Halter für einen Halt- oder Parkverstoß haftet, der mit seinem Kraftfahrzeug begangen wurde. Es kann also nur derjenige belangt werden, der den vorgeworfenen Verstoß auch begangen hat. Gerade im sogenannten ruhenden Verkehr ist es jedoch für die Behörde schwierig zu ermitteln, wer zum Zeitpunkt des Parkverstoßes das Fahrzeug geführt hat. Da der Fahrzeugführer in der Regel nicht am Fahrzeug angetroffen wird, verbleibt der Politesse nur, das amtliche Kennzeichen zu notieren und den Halter anzuschreiben.

Aber der Halter hat den Parkverstoß gar nicht begangen!

Der Fahrzeughalter wird angeschrieben und ihm die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitgeteilt. In der Regel wird ein entsprechender Anhörungsbogen mit einem Verwarnungsgeld mitverschickt. Sie müssen das Verwarnungsgeld aber nicht zahlen!

Verteidigungsmöglichkeiten

  • Der Halter kann das Verwarngeld bezahlen.
  • Den tatsächlichen Fahrer benennen, so dass dieser das Verwarnungsgeld erhält.
  • Keinen Fahrer benennen oder einfach nicht reagieren. Dann hat die Behörde in der Regel keine Möglichkeit den Fahrzeugführer zu ermitteln und stellt das Verfahren ein.

Aber: Kostentragungspflicht

In diesem Fall ermöglicht die vielen unbekannte Regelung des § 25a StVG es der Behörde jedoch dem Halter die „Kosten des Verfahrens“ aufzuerlegen, jedoch nicht das Verwarnungsgeld!

Voraussetzung hierfür ist, dass in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordert, § 25a Abs.1 S.1 StVG.
Voraussetzung einer Überbürdung der Kosten auf den Halter ist jedoch, dass die Behörde den Halter rechtzeitig befragt hat, wobei es sogar schon ausreichen soll, wenn eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug angebracht wird, weil der Fahrzeugführer am Fahrzeug nicht angetroffen wird, BVerfG NJW 89, 2679.

Ob die Meldung den Halter überhaupt erreicht, ist dabei nicht relevant. Wurde eine schriftliche Verwarnung am Fahrzeug angebracht, bedarf es auch keinerlei Zusendung eines Anhörungsbogens an den Halter mehr. Die Kosten des Verfahrens können dann auf den Halter abgewälzt werden.

Nach § 107 Abs. 2 OWiG ist mindestens mit einer Pauschale von 20,00 Euro zu rechnen. Weiter kommen in der Regel auch Zustellkosten in Höhe von 3,50 Euro nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG hinzu, so dass sich regelmäßig Mindestkosten von 23,50 Euro ergeben werden.

Fazit
Wenn es um einen Parkverstoß geht, sind daher auch die möglichen Folgen des § 25a StVG zu bedenken. Gerade bei Verstößen, welche nur ein geringes Verwarngeld nach sich ziehen, macht es allein aus kostentechnischen Gründen oftmals wenig Sinn, das Verwarngeld nicht auf sich zu nehmen, wenn man den zu ermittelnden Fahrzeugführer nicht benennen will. Denn in diesen Fällen droht ein kostenintensiverer Kostenbescheid.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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