Messverfahren bei Rotlichtverstoß

Wie wird der Rotlichtverstoß festgestellt?

Verschiedene Möglichkeiten

Wird die Lichtzeichenanlage überfahren, so gibt es verschiedene Möglichkeiten Ihnen den Rotlichtverstoß zur Last zu legen. Hierzu gehören:

  • Polizeibeobachtung
  • Blitzerfoto
  • Videoaufnahme

Polizeibeobachtung

Der Vorwurf des Rotlichtverstoßes erfolgt in der Regel durch eine „gezielte“ Rotlichtüberwachung, kann aber auch „zufällig“ festgestellt werden.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß lässt sich nur schwer nachweisen. Wird als Beweis des Verstoßes lediglich das Sekunden-Zählen des Polizisten angegeben, so lässt sich der Ihnen zur Last gelegte Rotlichtverstoß leichter anfechten.

Induktionsschleifenmessanlage

Bei einem Induktionsschleifenmessanlage, sog. standardisierten Messverfahren, wird das
Überfahren der Haltelinie fotografisch nicht festgehalten, sondern aus Geschwindigkeit und Messort des Fahrzeuges berechnet (s. Löhle/Beck DAR 2000, 1). Bei dieser Berechnung ist zugunsten des Betroffenen von dem gemessenen Wert die Zeit abzuziehen, die benötigt wird, um die Strecke von der Haltelinie bis zum Punkt der Induktionsschleife (Messort) zurückzulegen (OLG Köln NZV 1998, 472).

Automatische Rotlichtkamera

Bei einem durch eine automatische Rotlichtkamera festgestellten Verstoß müssen in dem amtsgerichtlichen Urteil grundsätzlich keine näheren Angaben über die Arbeitsweise der Anlage enthalten sein. Auch muss die Frage der technischen Zuverlässigkeit nicht erörtert werden. Bei einem amtlich zugelassenen Gerät handelt es sich nämlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu BGH NZV 1993, 485). Es reicht dann – ebenso wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – die Mitteilung des Messverfahrens und des ggf. berücksichtigten Toleranzwertes im Urteil (BGH a.a.O.; BayObLG DAR 1994, 123; OLG Oldenburg DAR 1996, 368; OLG Düsseldorf DAR 2003, 86; zur Geschwindigkeitsüberschreitung s. Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 881 f.).

Entscheidend für die Berechnung der Rotlichtzeit ist nach inzwischen h.M. in der Rechtsprechung grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug des Betroffenen die Haltelinie überfährt. Wann der Betroffene nun die Haltelinie überfahren hat, wird errechnet durch eine Auswertung der beiden Fotos, die von der automatischen Kamera gefertigt worden sind. Auf diesen werden die entsprechenden Zeiten festgehalten. Unter Berücksichtigung der festzustellenden Abstände kann dann durch eine Weg-Zeit-Berechnung ausgerechnet werden, wann die Haltelinie passiert wurde (wegen der Einzelheiten s. Burhoff/Grün/Groß, a.a.O., Teil 1 Rn 1354 ff.).

Achtung
In der Praxis liegt die erste Induktionsschleife, die die Messung auslöst, i.d.R. hinter der Haltelinie. Deshalb muss bei der Berechnung zugunsten des Betroffenen von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltelinie bis zu dem Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt. Das kann eine Verminderung der Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden zur Folge haben (OLG Köln NZV 1998, 472).

Bei der Berechnung der Rotlichtzeit wird häufig nur von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenen ausgegangen. Das ist für den Betroffenen aber auf jeden Fall dann nachteilig, wenn er beim Annähern an die LZA nach Aufleuchten des Gelblichts sein Fahrzeug beschleunigt hat. Dann ist nämlich im Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit höher als die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit, der Betroffene legt also eine kürzere Strecke zurück. Das bedeutet, dass die Entfernung zur Haltelinie im Moment des Umschaltens auf Rot und damit auch die Dauer der Rotlichtzeit beim Passieren der Haltelinie kürzer gewesen sein kann.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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