Unterschiedliche Fahrstreifen

Sind Sie auf einer Linksabbieger-Fahrspur bei Rot in die Kreuzung eingefahren und haben anschließend Ihre Fahrt auf einer Fahrspur fortgesetzt, die durch Grünlicht freigegeben war?

Dann haben Sie das Rotlicht missachtet.

Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten Linksabbieger-Fahrstreifen in eine Kreuzung einfährt, obwohl die LZA Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt, BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 647/96 (Hamm).

Das OLG Hamm führte folgendes aus:

Die Vorschrift, nach der Rot „Halt vor der Kreuzung“ anordne, bezwecke den Schutz des Einmündungs- und Querverkehrs. Die aus der Sicht des Betroffenen gegebene Lichtzeichenanzeige – Grün für die Geradeausspur, Rot für die Linksabbiegerspur – diene dem Schutz des entgegenkommenden (geradeausfahrenden oder rechtsabbiegenden) Verkehrs. In den geschützten Verkehrsbereich der Kreuzung sei der Betroffenen aber nicht eingefahren. Das Nichtbefolgen der durch Zeichen 297 (Richtungspfeil auf der Fahrbahn) vorgeschriebenen Fahrtrichtung sei ausreichend sanktioniert durch § 49 Absatz 3 Nr. 4 i.V. mit § 41 StVO.

BayObLG

An der beabsichtigten Entscheidung sah sich das OLG Hamm durch die Beschlüsse des BayObLG (BayObLGSt 1968, 56 = VRS 35, 388) und des OLG Köln (VRS 56, 472) gehindert. Nach diesen Entscheidungen darf die Fahrt auf jedem Fahrstreifen – unabhängig von der danach eingeschlagenen Richtung – nur nach Maßgabe des für ihn jeweils geltenden Lichtzeichens fortgesetzt werden.

Das OLG Hamm legte die Sache daher dem BGH zur Entscheidung vor.

Der BGH führte folgendes aus:

Ein Fahrzeugführer darf an einer LZA, die Rot zeigt, nicht in eine Kreuzung einfahren. Dasselbe gilt, wenn eine LZA für ihn einen roten Pfeil zeigt. In diesem Fall verstößt er mit der Einfahrt in die Kreuzung auch dann gegen das Rotlichtgebot, wenn er anschließend in eine andere Richtung als die des roten Pfeils weiterfährt.

Die vom vorlegenden OLG angestellten, die Bedeutung des Rotlichts einschränkenden Schutzzweckerwägungen können nicht überzeugen. Sinn und Zweck des Rotlichts bei einer Lichtzeichenregelung ist es, dass „aus der gesperrten Fahrspur“ kein Fahrzeug in die Kreuzung einfährt.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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