Wirksamkeit Farhverbot

Wann ist das Fahrverbot wirksam?

Vorsicht: Sie müssen unbedingt zwischen der „Wirksamkeit des Fahrverbotes“ und dem „Beginn der Fahrverbotsfrist“ streng differenzieren.

In der Regel mit Rechtskraft

Das Fahrverbot ist grundsätzlich gemäß § 25 Abs 2 StVG mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam, wenn Ihnen die Verschiebungsmöglichkeit des Fahrverbotsantritts von vier Monaten gemäß § 25 Abs. 2a StVG nicht eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass Sie mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfen.

Sonst spätestens nach vier Monaten nach Rechtskraft

Wenn gegen Sie in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot nicht verhängt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt wird, so bestimmt die Behörde oder das Gericht, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Bußgeldstelle unterscheidet danach, ob Sie ein Ersttäter sind oder aufgrund eines neuerlichen Fehlverhaltens als Wiederholungstäter gelten.

Ersttäter

Ersttäter können im Rahmen der Vier-Monats-Regel den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe selbst festlegen. Demnach überlässt Ihnen die Bußgeldstelle, wann Sie Ihren Führerschein abgeben. Sie müssen ihren Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft abgeben.

Achtung: Wer mit seinem Fahrzeug nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung länger als 4 Monate fährt, läuft Gefahr “ohne Fahrerlaubnis” zu fahren, was ein Strafverfahren bedeutet und fehlenden Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls.

Wiederholungstäter

Das Fahrverbot wird bei Wiederholungstäter mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Im Gegensatz zu Ersttätern haben sie keinen zeitlichen Spielraum. Wiederholungstäter sollten daher damit rechnen, dass das Fahrverbot sofort ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides vollzogen wird.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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