Was ist erlaubt?

Können Sie eigentlich noch sagen, was erlaubt ist?

Smartwatch

Bereits seit mehreren Jahren existiert die sogenannte Smartwatch. Sie können über die Smartwatch nicht nur die Uhrzeit ablesen, sondern auch auf das Internet zugreifen und z. B. Mails oder Nachrichten lesen. Dadurch erfüllt die schlaue Uhr dieselbe Funktion wie ein Smartphone. Mit den Händen am Steuer haben Sie die Smartwatch zudem immer im Blick. Die Smartwatch ist ein noch relativ neuer Trend, was erklärt, weshalb ihr Gebrauch im Straßenverkehr in Deutschland bisher noch nicht gesetzlich definiert worden ist. Bisher ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur die Benutzung von Handy und Smartphone am Steuer explizit geregelt. Dazu § 23 Absatz 1a StVO.

Handy an der roten Ampel?

Gilt das Verbot auch, wenn das Handy an der roten Ampel benutzt wird? Dafür ist § 23 Absatz 1b StVO genauer in Augenschein zu nehmen. Dort heißt es, dass die Benutzung des Mobiltelefons nicht untersagt ist, wenn folgende Gegebenheiten vorliegen:

  1. Das Fahrzeug steht.
  2. Der Motor ist „vollständig“ ausgeschaltet.

Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer, der vor einer roten Ampel hält und dessen Motor abgeschaltet ist, gestattet ist, ein Handy zu benutzen. Das Handy kann durch eine rote Ampel nur äußerst kurzfristig genutzt werden. Denn sobald die Ampel grün zeigt, ist der Motor für die Weiterfahrt wieder einzuschalten. Sie müssen das Handy wieder weglegen, bevor Sie den Motor erneut starten.

Das gilt übrigens nicht für die Start-Stopp-Mechanik an Ampeln. Denn das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb sowie das Ruhen des elektrischen Antriebes gelten vor dem Gesetz leider nicht als Ausschalten des Motors im klassischen Sinne.

Eine bessere Alternative stellt eine Freisprechanlage im Auto dar. Diese kann im Gegensatz zum Mobiltelefon oder Smartphone die gesamte Fahrt über ohne Angst vor einem Bußgeld benutzt werden; nicht nur an einer roten Ampel.

Mobiltelefon in die Ladeschale stecken

AG Landstuhl Urteil vom 06.02.17 -2 OWi 4286 Js 12961/16

Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.v. § 23 Ia StVO dar (entgegen OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.15 -2 Ss OWi 290/15-juris).

Handynutzung durch bloßes Einstecken des Ladekabels

OLG Oldenburg Beschluss vom 07.12.15 -2 Ss (OWi) 290/15- = BeckRS 2016, 02115 = NJW-Spezial 2016, 235

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Halten eines Mobiltelefons, um es mit dem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, stelle eine Benutzung im Sinne des § 23 I StVO dar. Auch die bloße Vorbereitung zur Nutzung wie Akku aufladen (OLG Hamm NZV 2007, 483).

Bloßes Aufheben des Handys oder Umlagern ist jedoch nicht von einer Sanktion betroffen, da es hier an einem Bezug zu den Funktionen des Geräts fehlt (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 92).

Handy-Nutzung unter Einsatz eines Head-Sets/Earsets

OLG Stuttgart Beschluss vom 16.06.08 –1 Ss 187/08-NJW 2008,3369

Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeuges abgelegt wurde, ist unter Benutzung eines Head-/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 I a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

Bloßes Halten der Freisprecheinrichtung

OLG Bamberg Beschluss vom 05.11.2007 NJW 2008,599

Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons, sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Gerätes, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Auto- oder Mobiltelefons tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich eine Auslegung auch dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbstständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.

Nutzung des Mobiltelefons als Wärme Akku

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.07 zfs 2008,51

Die Nutzung eines Mobiltelefons als Wärme Akku ist keine Nutzung i.S.d. § 23 Abs. 1 StVO. Dieser Vorgang hat auch nicht im weitesten Sinne mehr mit Kommunikation zu tun.

Reines Ablegen des Handys bei der Fahrt

OLG Köln Beschl. v. 23.08.05 NJW 2005, 3366

Eine Handybenutzung liegt nicht vor, wenn das Gerät lediglich von einem Abstellort an einen anderen gelegt wird, OLG Köln NZV 2005, 547.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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