Maßnahmen während der Probezeit

Welche Maßnahmen werden bei Verkehrsverstößen während der Probezeit ergriffen?

Besondere Folgen
Während der Probezeit sind besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft.

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die im Fahrerlaubnisregister mit Punkten bewertet wird, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde folgende Maßnahmen anzuordnen:

1. Stufe

die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, § 2 Abs. 2a Satz 1 StVG.

2. Stufe

Wer nach der Teilnahme am Aufbauseminar innerhalb der – nunmehr verlängerten – Probezeit erneut einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, wird schriftlich verwarnt. Dem Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe wird zudem nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten (freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

3. Stufe

Wer nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen.

„ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.“

Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

Der Verstoß muss innerhalb der Probezeit begangen worden sein. Auf den Tag der späteren Rechtskraft kommt es nicht an.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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