Rechtsfahrgebot

Wird Ihnen ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorgeworfen?

Weit rechts fahren

Das Rechtsfahrgebot ist in § 2 Abs. 2 StVO geregelt und besagt, dass auf der Straße generell möglichst weit rechts zu fahren ist, also nicht nur bei Gegenverkehr, Überholvorgängen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder Autofahrer „möglichst weit rechts fahren“ muss.

Innenstadt

In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen den Fahrstreifen bei mehrspurigen Fahrbahnen frei wählen. Dies ist in § 7 Abs. 3 StVO geregelt. Das bedeutet, dass Sie die Fahrspur in der Innenstadt völlig frei wählen dürfen.

Autobahn

Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung permanent und grundlos die linke Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.

Zwei Fahrstreifen

Bei Autobahnen mit zwei Fahrstreifen heißt das: Immer die rechte Spur benutzen, es sei denn man überholt gerade.

Mehrspurigen Autobahnen

Fahren auf der rechten Fahrspur „hin und wieder“ Fahrzeuge, darf man auch auf der Mittelspur bleiben. So soll verhindert werden, dass es ständig riskante Überholmanöver mit ausscherenden und wieder einscherenden Fahrzeugen gibt. In § 7 Abs. 3c StVO ist geregelt, dass abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden darf, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Mit dieser Vorschrift soll das Fahren gestreckter Schlangenlinien vermieden werden.
Aber: Wenn die rechte Spur komplett frei ist, muss man sie auch auf dreispurigen Autobahnen benutzen. Dann greift wieder das Rechtsfahrgebot.

Es ist ärgerlich, wenn man von der rechten Fahrspur auf die linke wechseln muss, um ein langsames Fahrzeug auf der mittleren Spur zu überholen. Ich kenne dieses Problem.

Rechtsprechung 20 Sekunden

Die Rechtsprechung hat diese schwammige Formulierung im Gesetz „hin und wieder“ folgendermaßen konkretisiert:

Könnte ein Fahrer nach einem Überholvorgang deutlich länger als 20 Sekunden mit gleicher Geschwindigkeit auf der rechten Spur fahren, dann muss er dorthin wechseln. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil im Jahr 1989 ( Az. 2 Ss (OWi) 318/89 – (OWi) 93/89 II ) ein wenig konkretisiert. Aber auch das ist noch vage.

Der Grund: Die Richter verwarfen lediglich die Regel, wonach Autofahrer zum Einscheren auf die rechte Spur verpflichtet sind, wenn sie dort 20 Sekunden mit gleichem Tempo weiterfahren können. Diese Pflicht, einst vom OLG Celle aufgestellt, gelte nur für Straßen mit zwei Spuren je Fahrtrichtung. Für dreispurige Straßen sei dagegen „die Dauer des möglichen Weiterfahrens mit gleicher Geschwindigkeit (…) erheblich größer zu bemessen“.

Wenn Sie zu Unrecht die mittlere oder die linke Fahrspur blockieren, drohen Ihnen 80 EUR Geldbuße und 1 Punkt.

Rechtsanwalt Ferdi Özbay
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